Veröffentlicht am 12. August 2025
In Nordrhein-Westfalen wurden die bestehenden Regelungen zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des EU-Schwellenwerte vollständig aufgehoben. Mit dem nun in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen“ wird in der Gemeindeordnung die Vergabe in § 75a neu geregelt. Dies eröffnet den Kommunen einen weiten Handlungsspielraum. Damit sie diesen auch nutzen, dürfen eigene Wertgrenzen nur noch per Satzung festgelegt werden. Hier der Verordnungstext:
„§ 75a Allgemeine Vergabegrundsätze
(1) Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung liegt. Die Geltung höherrangiger Vorschriften sowie der Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die in Satz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinde darf Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen.“
Ingenieuraufträge dürfen also unterhalb des Schellenwertes freihändig und auch als Direktauftrag vergeben werden.
Link zum Gesetz: GV. NRW. Ausgabe 2025 Nr. 32 vom 16.7.2025 Seite 617 bis 644 | RECHT.NRW.DE
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