• Nachrichten

Veröffentlicht am 31. Mai 2022

Abwassergebühr

Das OVG hat mit Urteil vom 17.5.22 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sowohl

  1. den gleichzeitigen Ansatz von Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerten und Nominalzinsen als auch
  2. die Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes aus einer 50jährigen Zinsreihe

für unzulässig erklärt. Als Begründung wird für a) der doppelte Inflationsausgleich als Widerspruch zu dem in der Gemeindeordnung NRW (§§ 75 und 77) verankerten ausschließlichen Kalkulationsziel der dauerhaften Betriebsfähigkeit und für b) die Maßgeblichkeit der Kapitalanlagendauer (üblicherweise 10 Jahre) und nicht der Nutzungsdauer der baulichen Anlage (50 Jahre) genannt.

In der Folge müssen die Abwassergebühren in der Mehrzahl der Städte und Gemeinden in NRW zukünftig anders kalkuliert werden. Dabei gibt es gemäß Urteilsbegründung zwei Möglichkeiten, zwischen denen die Kommune wählen kann:

Betriebserhaltungskonzeption der realen Kapitalerhaltung

Bei diesem Konzept wird die kalkulatorische Abschreibung auf Basis der Anschaffungswerte mit einer kalkulatorische Nominalverzinsung auf Basis der Restbuchwerte verbunden. Dabei kann der Mittelwert der letzten 10 Jahre zugrunde gelegt werden.

Betriebserhaltungskonzeption der reproduktiven Nettosubstanzerhaltung

Bei diesem Konzept erfolgt die kalkulatorische Abschreibung auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte und die Verzinsung als kalkulatorische Realverzinsung auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte. Auch für den Realzinssatz ist der Mittelwert der letzten 10 Jahre zugrunde zu legen.

Die vollständige Urteilsbegründung können Sie hier einsehen.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2022/9_A_1019_20_Urteil_20220517.html

Michael Hippe

Ansprechpartner

Michael Hippe

Dipl.-Ing.