Während Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge nach tatsächlichen Kosten erhoben werden, wird der einheitliche Beitragssatz für Kanalanschlussbeiträge in NRW üblicherweise anhand von Repräsentativgebieten kalkuliert. In beiden Fällen wird der beitragsfähige Aufwand den erschlossenen und gemäß Satzung bewerteten Grundstücksflächen gegenüber gestellt.
Die Ermittlung der Beitragshöhe und der einzelnen Veranlagungsgrundlagen führen wir sowohl für Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge als auch für den Kanalanschlussbeitrag durch. Dabei berücksichtigen wir die aktuelle Rechtssprechung und achten auf eine klare, nachvollziehbare Dokumentation, um eine rechtssichere Veranlagung zu ermöglichen.