27.01.12

Entwurf der Rechtsverordnung zur Selbstüberwachung

Am 26.1.2012 wurden im Landtag NRW die beiden Gesetzesentwürfe zur Änderung bzw. Streichung des § 61a LWG diskutiert und zur weiteren Beratung an den Umweltausschuss (federführend), den Wirtschaftsausschuss und den Ausschuss für Kommunalpolitik überwiesen. Vorgestellt wurde außerdem der Entwurf einer neuen Rechtsverordnung zur Selbstüberwachung. Der Entwurf vereint die bisherige Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan), die modifizierten Regelungen aus dem bisherigen § 61 a und die per Erlass ergangenen Regelungen zu Sachkunde, Prüfprotokoll und Sanierungsfristen in einer Verordnung.

Hinsichtlich der Prüffrist ist eine Unterscheidung zwischen Gebäuden mit 1-2 Wohneinheiten und mehr als 2 Wohneinheiten (nicht wie ursprünglich geplant nach Wasserverbrauch) vorgesehen. Dabei wurden für Gebäude mit 1–2 Wohneinheiten außerhalb von Wasserschutzgebieten 2 Varianten vorgelegt:

-    Variante 1: Erstprüfung bis 2023, danach alle 30 Jahre

-    Variante 2: Prüfung nur bei Gefahrenlage

Für Gebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten und für jüngere Gebäude innerhalb von Wasser-schutzgebieten soll die Frist für die Erstprüfung auf 2020, für ältere Gebäude auf 2015 verlängert werden. Außerdem wird bei früherer Prüfung eine Fristverlängerung für die Wiederholungs-prüfung gewährt. Für Neubauten bleibt es bei der unmittelbaren Prüfpflicht; bei Änderungen muss es sich jetzt um wesentliche Änderungen handeln.

Entschärft werden auch die Sanierungsfristen: Eine kurzfristige Sanierung wird nur noch bei Einsturzgefahr gefordert, bei mittleren Schäden soll eine Frist von 5 – 10 Jahren eingeräumt werden. Die Gemeinden können im Einzelfall abweichend entscheiden.

Die Wahl des Prüfverfahrens wird zukünftig freigestellt. Die Prüfbescheinigung ist der Gemeinde unaufgefordert innerhalb von zwei Monaten vorzulegen. Die Gemeinden müssen zusätzlich zur Unterrichtung und Beratung auch die Prüfungen der Sachkundigen bewerten.

Den Entwurf der Rechtsverordnung können Sie hier einsehen.

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