20.01.12

Gesetzentwurf zur Streichung des § 61 a LWG

Inzwischen haben auch SPD und Grüne einen Entwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes vorgelegt. Dieser sieht vor, den § 61 a komplett zu streichen und die notwendigen Regelungen in die §§ 53 und 61 sowie eine zusätzliche Rechtsverordnung zu überführen.


In § 53: Pflicht zur Abwasserbeseitigung sollen die Gemeinden analog zum Hessischen Wassergesetz verpflichtet werden, den Zustand und die Funktionsfähigkeit der privaten Zuleitungskanäle zu überwachen. Die Gemeinden können die Prüfung selbst durchführen und die Kosten über die Gebühr oder Kostenersatz abrechnen. Alternativ können sie sich entsprechende Nachweise vom Grundstückseigentümer vorlegen lassen.


In § 61: Selbstüberwachung von Abwasseranlagen wird zunächst der Bezug zu §§ 60 und 61 WHG hergestellt. Außerdem wird die Berechtigung der Gemeinde zur Forderung von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten von § 61 a in § 61 überführt. Zusätzlich soll die oberste Wasserbehörde ermächtigt werden, in einer Rechtsverordnung zu regeln:

  • die zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge einschließlich Betriebskenndaten und Aufzeichnungen,
  • Methoden und Fristen zur Durchführung der Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung,
  • Notwendigkeit und Fristen der Sanierung,
  • Unterrichtung und Beratung,
  • Anerkennung / Aberkennung der Sachkunde durch die Kammern,
  • Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen, Nachweisen und Prüfbescheinigungen.

Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Landtags. Derzeit ist geplant, dass in der Rechtsverordnung eine Prüfpflicht nur noch vorgesehen wird für

  • gewerbliche Anlagen,
  • Gebäude mit einem Wasserverbrauch von mehr als 200 m³ pro Jahr,
  • Leitungen in Wasserschutzgebieten,
  • Leitungen, die älter als 60 Jahre sind.


Den Gesetzentwurf können Sie Öffnet externen Link in neuem Fensterhier einsehen.

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